Zurück

Petsitter bei der AHV anmelden?

Petsitter bei der AHV anmelden?

Viele Tierhalter stellen sich die Frage, ob sie ihre Tiersitter bei der AHV anmelden müssen. Während es in regulären Arbeitsverhältnissen klar ist, dass Sozialversicherungsbeiträge anfallen, herrscht bei kurzfristigen oder geringfügigen Tätigkeiten oft Unsicherheit. Unser Artikel gibt Ihnen einen Überblick über die AHV-Pflichten für Tiersitter und hilft Ihnen, faire Arbeitsbedingungen zu schaffen sowie Strafen oder Nachzahlungen zu vermeiden.

AHV-Pflicht für Tiersitter

Grundsätzlich sind alle Erwerbstätigen in der Schweiz bei der AHV anzumelden. Da Tierbetreuer aber oft nur wenige Stunden pro Woche oder saisonal arbeiten, können sie unter Sonderregelungen fallen.

Selbstständige Tiersitter

Falls Ihr Tiersitter selbstständig erwerbend ist, sollte er eine Selbstständigkeits-Bestätigung der AHV-Ausgleichskasse vorlegen. Fehlt diese Bestätigung, kann angenommen werden, dass keine Selbstständigkeit vorliegt. Selbstständige Tiersitter zahlen ihre AHV-Beiträge ab dem ersten Gewinnfranken selbst, sodass sie als Kunde keine Anmeldung vornehmen müssen.

Tiersitter im AHV-Rentenalter

AHV-Rentner sind weiterhin beitragspflichtig, profitieren jedoch von einem Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr (CHF 1'400 pro Monat) pro Arbeitgeber. Nur der diesen Betrag übersteigende Lohn ist beitragspflichtig.

Tiersitting als Hausdienst

Tiersitting kann als Hausdienst gelten, wenn die Betreuung im Haushalt des Tierbesitzers erfolgt, z. B. durch Füttern oder Zusatzaufgaben wie Pflanzen giessen. In diesem Fall gelten spezielle AHV-Regelungen. Wird das Tier hingegen beim Tiersitter zu Hause oder draussen betreut, fällt diese Tätigkeit nicht unter den Hausdienst.

Lohnabhängige AHV-Pflicht

  • Jahreslohn unter CHF 2'500: AHV-Beiträge sind nur auf Wunsch des Arbeitnehmers zu entrichten.
  • Jahreslohn über CHF 2'500: Reguläre AHV-Beitragspflicht.
  • Jahreslohn unter CHF 750 im Hausdienst: AHV-Pflicht bereits ab dem ersten Lohnfranken, es sei denn, der Arbeitnehmer ist unter 25 Jahre alt. In diesem Fall besteht bis zu einem Jahreseinkommen von CHF 750 keine Beitragspflicht.

Tiersitter unter 25 Jahren

Junge Arbeitnehmende unter 25 Jahren sind von der AHV-Pflicht befreit, wenn ihr Jahreslohn im Hausdienst CHF 750 nicht übersteigt. Sie können aber freiwillig AHV-Beiträge entrichten, was für Studenten oder Personen mit mehreren kleinen Jobs von Vorteil sein kann.

Fazit

Ob ein Tiersitter AHV-pflichtig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab: der Art der Anstellung, dem Arbeitsort und dem Jahreslohn. Mit den richtigen Informationen und Tools wie unserem Anstellungsassistenten Fairboss.ch können Sie die Anstellung korrekt handhaben und gesetzeskonform abwickeln.

Merkblatt AHV - Muss ich meinen Petsitter bei der AHV melden?

Bitte beachten Sie, dass die AHV-Vorschriften komplex sind und es ratsam ist, bei Unsicherheiten die zuständige AHV-Ausgleichskasse oder einen Fachberater zu konsultieren.